Winterdienst
Die Pflicht zum Räumen der Gehwege ist in der Regel auf die Grundstückseigentümer übertragen.
Die Gehwege sind in einer Breite von mindestens 0,75 m von Schnee und Glätte freizuhalten.
Wo an öffentlichen Straßen kein erkennbarer Gehweg vorhanden ist, gilt ein 1 m breiter Streifen der Fahrbahn entlang der Grundstücksseite als Gehweg.
Zu folgenden Zeiten müssen die Gehwege geräumt sein:
- werktags: 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr
- sonn- und feiertags: 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Zum Bestreuen der Gehwege sollen abstumpfende Mittel (z.B. Granulat, Sand) verwendet werden. Die Verwendung von Streusalz und anderen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Salz darf nur in klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Blitz-Eis) sowie auf Treppen und steilen Wegen eingesetzt werden.
Die rechtliche Grundlage findet sich in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Ense.