Bebauungspläne
Die Bebauungspläne werden in der Regel aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes entwickelt. In den Bebauungsplänen werden die Vorgaben konkretisiert und die städtebauliche Planung der Gemeinde rechtsverbindlich als kommunale Satzung festgesetzt. Die Inhalte, die in den Bebauungsplänen behandelt werden können, sind bestimmt durch das Baugesetzbuch, welches rechtliche Grundlage für die Planung ist. Ein Bebauungsplan gilt jeweils nur für seinen „Geltungsbereich“, welcher einen oder auch mehrere kleinere Ausschnitte des Gemeindegebietes abdeckt. In diesem Geltungsbereich gelten die „Festsetzungen“, welche auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes getroffen wurden. Diese Festsetzungen sind zeichnerisch und textlich im Bebauungsplan festgehalten und in einer Begründung zum Bebauungsplan näher erläutert.
Eine Übersicht über alle Bebauungspläne finden Sie hier.
Inhalte der Bebauungspläne:
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
- die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparendes Bauen sowie die Bevölkerungsentwicklung,
- die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belangen des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
- die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile,
- die Belangen der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts festgelegten Erfordernisse für Gottesdienste und Seelsorge,
- die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur in Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, des Post- und Telekommunikationswesens, der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, der Sicherung der Rohstoffvorkommen,
- die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personenverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
- die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
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die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung
Aufstellung der Bebauungspläne
Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde, welche hierfür die Planungshoheit hat. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch – dieser Anspruch kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden. Laut Baugesetzbuch sollen Bebauungspläne jedoch aufgestellt werden, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Gemeindegebiet Bebauungspläne aufzustellen. Bebauungspläne werden immer nur für Teilbereiche (so genannte „Geltungsbereiche“) erstellt. Basis für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist ein städtebauliches Konzept, in welchem die zukünftige Bebauung und Nutzung aufgezeigt wird. Jedem Bebauungsplan ist eine Begründung sowie ein aufgrund der Umweltprüfung erarbeiteter Umweltbericht beizufügen. Aus diesen Unterlagen sollen die Gründe für die einzelnen Festsetzungen des Planes sowie die damit verbundenen Umweltauswirkungen erkennbar sein.
Bürgerbeteiligung und Bürgerinformation:
Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Ense haben bei den Verfahren zur Aufstellung bzw. Änderung der Bebauungspläne die Möglichkeit, ihre Anregungen vorzubringen und sich aktiv an den Planungen zu beteiligen. Der Bebauungsplan und seine Begründung (sowie bei Planungen, welche seit Juli 2004 neu im Verfahren sind, auch der Umweltbericht) können von allen Bürgerinnen und Bürgern im Fachbereich 3 eingesehen werden. Ob für das von ihnen gewünschte Grundstück bzw. Gebäude ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan existiert, können sie aus der Übersicht den aktuellen Bebauungsplänen erfahren. Die Gemeinde Ense stellt die rechtskräftigen Bebauungspläne online zur Ansicht bzw. zum Download zur Verfügung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den (kostenpflichtigen) Service für Bauleitpläne (Auszüge aus Bebauungsplänen, dem Flächennutzungsplan, Begründungstexten usw.) zu nutzen.