Bauantrag:
Der Kreis Soest erteilt als untere Bauaufsichtsbehörde für das Gemeindegebiet Baugenehmigungen. Ob Ihr geplantes Bauvorhaben von der unteren Bauaufsicht genehmigt werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab.
Hier muss jeweils der Einzelfall betrachtet werden: Um was für ein Bauvorhaben handelt es sich? Liegt das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes? Welche Bestimmungen trifft der Flächennutzungsplan für diesen Bereich?
Bei planungsrechtlichen Fragen in Bezug auf ihr Bauvorhaben unterstützt Sie die Gemeinde Ense gerne. Die Bauordnungsrechtliche Bauberatung erteilt der Kreis Soest. Ein Bauantrag kann auch online gestellt werden.
Genehmigungsfreistellung:
Gemäß der Bauordnung NRW können die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
-
Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
-
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 2 und
-
Nebengebäude und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2
im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahren bearbeitet werden.
Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei, wenn
-
es im Geltungsbereiches eines Bebauungsplans liegt,
-
sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
-
die Erschließung gesichert ist,
-
sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und
-
die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden.
Ein Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde Ense einzureichen.
Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung für genehmigungsfreie Bauvorhaben:
In der Bauordnung NRW sind in § 62 mehrere Vorhaben als genehmigungsfrei festgelegt. Trotz Genehmigungsfreiheit kann es sein, dass örtliche Bauvorschriften gegen die Umsetzung des Vorhabens sprechen. Örtliche Bauvorschriften können zum Beispiel in einem durch die Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan festgesetzt sein.
In so einem Fall ist es möglich, bei der Gemeinde Ense einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung zu stellen. Das Antragsformular kann unter den Formularen abgerufen werden. Die Gemeinde hat innerhalb von einer Frist von 6 Wochen über einen begründeten Antrag zu entscheiden. Dem Antrag sind Anlagen beizufügen, die eine umfassende Übersicht über das geplante Bauvorhaben geben. Bei Fragen innerhalb der Antragstellung stehen die Sachbearbeiter zur Verfügung.
Bauantrag:
Der Kreis Soest erteilt als untere Bauaufsichtsbehörde für das Gemeindegebiet Baugenehmigungen. Ob Ihr geplantes Bauvorhaben von der unteren Bauaufsicht genehmigt werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab.
Hier muss jeweils der Einzelfall betrachtet werden: Um was für ein Bauvorhaben handelt es sich? Liegt das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes? Welche Bestimmungen trifft der Flächennutzungsplan für diesen Bereich?
Bei planungsrechtlichen Fragen in Bezug auf ihr Bauvorhaben unterstützt Sie die Gemeinde Ense gerne. Die Bauordnungsrechtliche Bauberatung erteilt der Kreis Soest. Ein Bauantrag kann auch online gestellt werden.
Genehmigungsfreistellung:
Gemäß der Bauordnung NRW können die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
-
Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
-
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 2 und
-
Nebengebäude und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2
im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahren bearbeitet werden.
Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei, wenn
-
es im Geltungsbereiches eines Bebauungsplans liegt,
-
sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
-
die Erschließung gesichert ist,
-
sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und
-
die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden.
Ein Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde Ense einzureichen.
Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung für genehmigungsfreie Bauvorhaben:
In der Bauordnung NRW sind in § 62 mehrere Vorhaben als genehmigungsfrei festgelegt. Trotz Genehmigungsfreiheit kann es sein, dass örtliche Bauvorschriften gegen die Umsetzung des Vorhabens sprechen. Örtliche Bauvorschriften können zum Beispiel in einem durch die Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan festgesetzt sein.
In so einem Fall ist es möglich, bei der Gemeinde Ense einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung zu stellen. Das Antragsformular kann unter den Formularen abgerufen werden. Die Gemeinde hat innerhalb von einer Frist von 6 Wochen über einen begründeten Antrag zu entscheiden. Dem Antrag sind Anlagen beizufügen, die eine umfassende Übersicht über das geplante Bauvorhaben geben. Bei Fragen innerhalb der Antragstellung stehen die Sachbearbeiter zur Verfügung.
Bauantrag:
Der Kreis Soest erteilt als untere Bauaufsichtsbehörde für das Gemeindegebiet Baugenehmigungen. Ob Ihr geplantes Bauvorhaben von der unteren Bauaufsicht genehmigt werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab.
Hier muss jeweils der Einzelfall betrachtet werden: Um was für ein Bauvorhaben handelt es sich? Liegt das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes? Welche Bestimmungen trifft der Flächennutzungsplan für diesen Bereich?
Bei planungsrechtlichen Fragen in Bezug auf ihr Bauvorhaben unterstützt Sie die Gemeinde Ense gerne. Die Bauordnungsrechtliche Bauberatung erteilt der Kreis Soest. Ein Bauantrag kann auch online gestellt werden.
Genehmigungsfreistellung:
Gemäß der Bauordnung NRW können die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
-
Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
-
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 2 und
-
Nebengebäude und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2
im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahren bearbeitet werden.
Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei, wenn
-
es im Geltungsbereiches eines Bebauungsplans liegt,
-
sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
-
die Erschließung gesichert ist,
-
sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und
-
die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden.
Ein Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde Ense einzureichen.
Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung für genehmigungsfreie Bauvorhaben:
In der Bauordnung NRW sind in § 62 mehrere Vorhaben als genehmigungsfrei festgelegt. Trotz Genehmigungsfreiheit kann es sein, dass örtliche Bauvorschriften gegen die Umsetzung des Vorhabens sprechen. Örtliche Bauvorschriften können zum Beispiel in einem durch die Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan festgesetzt sein.
In so einem Fall ist es möglich, bei der Gemeinde Ense einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung zu stellen. Das Antragsformular kann unter den Formularen abgerufen werden. Die Gemeinde hat innerhalb von einer Frist von 6 Wochen über einen begründeten Antrag zu entscheiden. Dem Antrag sind Anlagen beizufügen, die eine umfassende Übersicht über das geplante Bauvorhaben geben. Bei Fragen innerhalb der Antragstellung stehen die Sachbearbeiter zur Verfügung.
Bauantrag:
Der Kreis Soest erteilt als untere Bauaufsichtsbehörde für das Gemeindegebiet Baugenehmigungen. Ob Ihr geplantes Bauvorhaben von der unteren Bauaufsicht genehmigt werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab.
Hier muss jeweils der Einzelfall betrachtet werden: Um was für ein Bauvorhaben handelt es sich? Liegt das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes? Welche Bestimmungen trifft der Flächennutzungsplan für diesen Bereich?
Bei planungsrechtlichen Fragen in Bezug auf ihr Bauvorhaben unterstützt Sie die Gemeinde Ense gerne. Die Bauordnungsrechtliche Bauberatung erteilt der Kreis Soest. Ein Bauantrag kann auch online gestellt werden.
Genehmigungsfreistellung:
Gemäß der Bauordnung NRW können die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
-
Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
-
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 2 und
-
Nebengebäude und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2
im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahren bearbeitet werden.
Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei, wenn
-
es im Geltungsbereiches eines Bebauungsplans liegt,
-
sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
-
die Erschließung gesichert ist,
-
sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und
-
die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden.
Ein Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde Ense einzureichen.
Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung für genehmigungsfreie Bauvorhaben:
In der Bauordnung NRW sind in § 62 mehrere Vorhaben als genehmigungsfrei festgelegt. Trotz Genehmigungsfreiheit kann es sein, dass örtliche Bauvorschriften gegen die Umsetzung des Vorhabens sprechen. Örtliche Bauvorschriften können zum Beispiel in einem durch die Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan festgesetzt sein.
In so einem Fall ist es möglich, bei der Gemeinde Ense einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung zu stellen. Das Antragsformular kann unter den Formularen abgerufen werden. Die Gemeinde hat innerhalb von einer Frist von 6 Wochen über einen begründeten Antrag zu entscheiden. Dem Antrag sind Anlagen beizufügen, die eine umfassende Übersicht über das geplante Bauvorhaben geben. Bei Fragen innerhalb der Antragstellung stehen die Sachbearbeiter zur Verfügung.
Bauantrag:
Der Kreis Soest erteilt als untere Bauaufsichtsbehörde für das Gemeindegebiet Baugenehmigungen. Ob Ihr geplantes Bauvorhaben von der unteren Bauaufsicht genehmigt werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab.
Hier muss jeweils der Einzelfall betrachtet werden: Um was für ein Bauvorhaben handelt es sich? Liegt das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes? Welche Bestimmungen trifft der Flächennutzungsplan für diesen Bereich?
Bei planungsrechtlichen Fragen in Bezug auf ihr Bauvorhaben unterstützt Sie die Gemeinde Ense gerne. Die Bauordnungsrechtliche Bauberatung erteilt der Kreis Soest. Ein Bauantrag kann auch online gestellt werden.
Genehmigungsfreistellung:
Gemäß der Bauordnung NRW können die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
-
Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
-
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 2 und
-
Nebengebäude und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2
im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahren bearbeitet werden.
Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei, wenn
-
es im Geltungsbereiches eines Bebauungsplans liegt,
-
sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
-
die Erschließung gesichert ist,
-
sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und
-
die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden.
Ein Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde Ense einzureichen.
Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung für genehmigungsfreie Bauvorhaben:
In der Bauordnung NRW sind in § 62 mehrere Vorhaben als genehmigungsfrei festgelegt. Trotz Genehmigungsfreiheit kann es sein, dass örtliche Bauvorschriften gegen die Umsetzung des Vorhabens sprechen. Örtliche Bauvorschriften können zum Beispiel in einem durch die Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan festgesetzt sein.
In so einem Fall ist es möglich, bei der Gemeinde Ense einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung zu stellen. Das Antragsformular kann unter den Formularen abgerufen werden. Die Gemeinde hat innerhalb von einer Frist von 6 Wochen über einen begründeten Antrag zu entscheiden. Dem Antrag sind Anlagen beizufügen, die eine umfassende Übersicht über das geplante Bauvorhaben geben. Bei Fragen innerhalb der Antragstellung stehen die Sachbearbeiter zur Verfügung.
- Anschrift
- 001 Am Spring 4 59469 Ense
Diana
Misch
Sprechzeiten Verwaltung
Montag
08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
- Telefon
- 02938 / 980-166
- d.misch@gemeinde-ense.de
Stefanie
Müller
Fachbereichsleitung Bauen und Gemeindeentwicklung
Sprechzeiten Verwaltung
Montag
08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
- Telefon
- 02938 / 980-160
- s.mueller@gemeinde-ense.de
Tim
Gretenkort
Fachdienstleitung Bauordnung
Sprechzeiten Verwaltung
Montag
08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
- Telefon
- 02938 / 980-163
- Fax
- 02938 / 4000
- t.gretenkort@gemeinde-ense.de
- Anschrift
- 001 Am Spring 4 59469 Ense
Stefanie
Müller
Fachbereichsleitung Bauen und Gemeindeentwicklung
Sprechzeiten Verwaltung
Montag
08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
- Telefon
- 02938 / 980-160
- s.mueller@gemeinde-ense.de
Baugenehmigungen
Bauantrag:
Der Kreis Soest erteilt als untere Bauaufsichtsbehörde für das Gemeindegebiet Baugenehmigungen. Ob Ihr geplantes Bauvorhaben von der unteren Bauaufsicht genehmigt werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab.
Hier muss jeweils der Einzelfall betrachtet werden: Um was für ein Bauvorhaben handelt es sich? Liegt das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes? Welche Bestimmungen trifft der Flächennutzungsplan für diesen Bereich?
Bei planungsrechtlichen Fragen in Bezug auf ihr Bauvorhaben unterstützt Sie die Gemeinde Ense gerne. Die Bauordnungsrechtliche Bauberatung erteilt der Kreis Soest. Ein Bauantrag kann auch online gestellt werden.
Genehmigungsfreistellung:
Gemäß der Bauordnung NRW können die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
-
Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
-
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 2 und
-
Nebengebäude und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2
im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahren bearbeitet werden.
Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei, wenn
-
es im Geltungsbereiches eines Bebauungsplans liegt,
-
sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
-
die Erschließung gesichert ist,
-
sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und
-
die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden.
Ein Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde Ense einzureichen.
Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung für genehmigungsfreie Bauvorhaben:
In der Bauordnung NRW sind in § 62 mehrere Vorhaben als genehmigungsfrei festgelegt. Trotz Genehmigungsfreiheit kann es sein, dass örtliche Bauvorschriften gegen die Umsetzung des Vorhabens sprechen. Örtliche Bauvorschriften können zum Beispiel in einem durch die Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan festgesetzt sein.
In so einem Fall ist es möglich, bei der Gemeinde Ense einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung zu stellen. Das Antragsformular kann unter den Formularen abgerufen werden. Die Gemeinde hat innerhalb von einer Frist von 6 Wochen über einen begründeten Antrag zu entscheiden. Dem Antrag sind Anlagen beizufügen, die eine umfassende Übersicht über das geplante Bauvorhaben geben. Bei Fragen innerhalb der Antragstellung stehen die Sachbearbeiter zur Verfügung.