Freihaltung von Straßen für den Winterdienst

Die Gemeinde Ense erinnert alle Verkehrsteilnehmer und Anwohner an die Notwendigkeit, in engen Straßen während der Wintermonate die gesetzlich vorgeschriebene Restfahrbahnbreite von 3,05 Metern freizuhalten. Diese Maßnahme ist besonders wichtig, um den kommunalen Winterdienst effektiv durchführen zu können.

Freihaltung der Fahrbahn für den Winterdienst

Damit Schnee und Eis schnell und effizient geräumt werden können, muss für die Winterdienste eine ausreichende Fahrbahnbreite zur Verfügung stehen. Insbesondere in engen Straßen muss die gesetzlich vorgeschriebene Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Meter jederzeit freigehalten werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass nicht nur der Winterdienst, sondern auch Rettungs- und Einsatzfahrzeuge ungehindert durch die Straßen fahren können. 

Gehwegparken ist keine Alternative

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Parken auf Gehwegen keine zulässige Alternative darstellt. Das Parken auf Gehwegen ist gesetzlich verboten und gefährdet die Sicherheit der Fußgänger, insbesondere von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus erschwert es den Winterdienst und kann zu unnötigen Verzögerungen bei der Räumung von Schnee und Eis führen.

Durchsetzung und Kontrollen

Das Ordnungsamt wird verstärkt auf die Einhaltung dieser Vorschriften achten. In den kommenden Wochen sind regelmäßige Kontrollen vorgesehen, um sicherzustellen, dass die erforderliche Fahrbahnbreite auch in engen Straßen gewährleistet wird. Wer gegen die geltenden Vorschriften verstößt, muss mit Verwarn-, Bußgeldern und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Die Gemeinde Ense bittet alle Anwohner und Verkehrsteilnehmer, die Verkehrsregeln zu respektieren und aktiv zur sicheren Durchführung des Winterdienstes beizutragen. Durch die Freihaltung der Straßen können nicht nur Verkehrsbehinderungen vermieden, sondern auch die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, einschließlich Fußgänger, gewährleistet werden.

Schneeräumung Grundstückseigentümer und kommunaler Winterdienst 

Insbesondere bei Schneefall rund um die Uhr muss die Gemeinde gewährleisten, dass die verkehrswichtigen Straßen regelmäßig und schnell geräumt und gestreut werden. Da der Schnee nicht aufgenommen werden kann, sondern beiseite geräumt werden muss, können die Räumpflicht der Grundstückseigentümer und der Winterdienst der Gemeinde mitunter kollidieren. Auch die Grundstückseinfahrten sind davon betroffen. Dennoch befreit dies die Grundstückseigentümer nicht von der Schneeräum- und Streupflicht nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Ense. Individuallösungen oder Absprachen sind, auch im Rahmen der Gleichbehandlung, sowohl technisch als auch zeitlich nicht umsetzbar. Hier bittet die Gemeinde Ense um Verständnis.