Grundsteuer

Das Finanzamt Soest hat für Fragen zur Grundsteuerreform eine Hotline eingerichtet.

Telefon: 02921/351-1959 Mo-Fr. 09:00-18:00 Uhr

Informationen zur Grundsteuerreform sind gebündelt unter www.grundsteuer.nrw.de zu finden.

 

Die Grundsteuer wird auf jegliche Art von Grundbesitz erhoben. Dazu gehören alle Arten von Immobilien wie Wohneigentum, Teileigentum (Eigentumswohnungen), Erbbaurechte, Betriebs- und Geschäftsgrundstücke (jede Art von Gebäude), Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie unbebaute Grundstücke.

Grundbesitz wird nach Art der Nutzung besteuert und gliedert sich in die Grundsteuer A für land- und fortwirtschaftlicher Nutzung und die Grundsteuer B für gewerblich genutzte oder zu Wohnzwecken bzw. unbebaute Grundstücke. 

Der Art der Erhebung nach ist die Grundsteuer eine direkte Steuer, da sie vom jeweiligen Grundstückseigentümer oder Immobilienbesitzer direkt an die Gemeinde Ense zu zahlen ist. Das zuständige Finanzamt bewertet die Grundstücke und ermittelt für jedes einzelne einen Einheitswert. Aufgrund dieses Einheitswertes legt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest. Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.

Außerdem legt das Finanzamt fest, wer Steuerschuldner/in ist und ab wann das Objekt besteuert wird.

Auf den Steuermessbetrag wird der vom Rat der Gemeinde Ense beschlossene Hebesatz angewendet. Den aktuellen Hebesatz können Sie der Übersicht über die Gebühren in der Gemeinde Ense entnehmen. Die Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt. Dieser wird jedem Eigentümer regelmäßig am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben.

Mit der Erhebung der Grundsteuer werden gleichzeitig die weiteren grundstücksbezogenen Gebühren veranlagt.

Festgesetzt wird die Grundsteuer zwar pro Kalenderjahr, zu zahlen ist sie jedoch in vier Teilen einmal pro Quartal und zwar zu den festen Terminen:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Diese Vorgabe ist im Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt.

Daneben haben Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, die Grundsteuer einmal jährlich komplett zu bezahlen. Dieser Jahresbetrag wird am 1. Juli eines Jahres fällig. Wer diese Variante auswählt, der muss dies im Vorjahr für das Folgejahr beantragen.

Diese Fälligkeit gilt dann für alle mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzten Gebühren und Abgaben.

Ab dem 01. Januar 2016 wurde im Abgabenrecht das Widerspruchsverfahren wieder eingeführt. Gegen Grundsteuerbescheide können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben, wenn Sie der Auffassung sind, dass der Bescheid fehlerhaft ist. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Ense, Am Spring 4, 59469 Ense-Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bedenken Sie allerdings, dass die Gemeinde Ense bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden ist.

Gegen einen Grundsteuermessbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides Einspruch beim zuständigen Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat, einlegen.

Auch wenn Sie Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid oder Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erhoben haben, bleiben die Bescheide zunächst wirksam. Die festgesetzte Grundsteuer müssen Sie in jedem Fall zu den Fälligkeitsterminen entrichten. Soweit das Finanzamt dem Einspruch entspricht und den Messbescheid ändert, ändern wir auch den Grundsteuerbescheid. Zuviel gezahlte Grundsteuer wird dann erstattet oder verrechnet.

Hinweis zum Eigentumswechsel:
Das Steueramt wird leider nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes in Kenntnis gesetzt. Bitte teilen Sie uns deshalb den Eigentumswechsel rechtzeitig mit und nutzen Sie dazu den entsprechenden Vordruck. Eine persönliche Beratung innerhalb der Sprechzeiten ist selbstverständlich auch möglich und kann aufkommende Fragen schnell beantworten.

Aufgrund der satzungsrechtlichen Bestimmungen ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Als Tag des Eigentumswechsels gilt der Tag der Eintragung im Grundbuch (Beispiel: Eintrag 15.03. = gebührenpflichtig ab dem 01.04.).

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Zuständig für die steuerliche Zurechnung ist die Bewertungsstelle des jeweiligen Finanzamtes. Die Zurechnung erfolgt frühestens zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. In den Notarverträgen wird jedoch üblicherweise mit dem Besitzübergang auch der Übergang sämtlicher Lasten auf den Erwerber geregelt. Da die Grundsteuer ebenfalls zu diesen Lasten gehört, besteht insoweit meist eine privatrechtliche Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung der Grundsteuer an den Veräußerer. Zur Vermeidung der privatrechtlichen Verrechnung der Grundsteuer kann (das Einverständnis des Erwerbers und Veräußerers vorausgesetzt) auch die Grundsteuer ab dem 01. des auf den Besitzübergang folgenden Monats verlagert werden. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Teilung rein privatrechtlicher Natur ist und nur vorgenommen werden kann, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. Falls das Einverständnis einer Vertragspartei nicht erfolgt, würde die Verlagerung der Grundsteuer nach Grundsteuergesetz erst zum 01. Januar des auf den Besitzübergang folgenden Jahres erfolgen.

Nach dem Grundsteuergesetz haftet der/die Erwerber/in eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen für Grundsteuerrückstände des/der früheren Eigentümers/in. Außerdem haftet das Grundstück selbst dinglich.

Es wird daher empfohlen, sich vor Erwerb eines Grundstücks zu informieren, ob auf dem Grundstück Abgabenreste lasten. Voraussetzung hierfür ist das schriftliche Einverständnis des aktuellen Eigentümers.

Kontakt

Frau Christina Köhler

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