Volksinitiative - Volksbegehren - Volksentscheid
In allen deutschen Bundesländern ist eine Form direkter Demokratie als ein dreistufiges Verfahren gesetzlich geregelt, allerdings nicht überall gleichlautend oder mit gleichen Regeln versehen. In Nordrhein-Westfalen sind in den Artikeln 67, 68 und 69 der Landesverfassung die grundlegenden Regeln zur Volksinitiative, zum Volksbegehren, zum Volksentscheid verankert. Näheres dazu ist im Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid und einer Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmt.
Volksinitiative | Volksbegehren | Volksentscheid |
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Thema auf Agenda setzen | Gesetz als Ziel | Volk statt Parlament |
Ziel: Befassung des Landtags mit einem politischen Sachthema oder Gesetzentwurf | Ziel: Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes | Ziel: Abstimmung über ein vom Landtag nicht verabschiedetes Gesetz |
Voraussetzung: Unterzeichnung durch mindestens 0,5 Prozent der stimmberechtigten Deutschen in NRW (ca. 66.000 Unterschriften) | Voraussatzung: Unterzeichnung durch mindestens 8 Prozent der stimmberechtigten in NRW (ca. 1 Millionen Unterschriften)
| Voraussetzung: Mehrheit der abgegebenen Stimmen. die mindestens 15 Prozent der Zahl der Stimmberechtigten (ca. 2 Millionen Unterschriften) betragen muss |