Auskünfte oder Beratungen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Sprechzeiten zur Terminvergabe:
| Montag | 8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr |
| Dienstag | 8.00 - 12.30 Uhr |
| Mittwoch | 8.00 - 12.30 Uhr |
| Donnerstag | 8.00 - 12.30 Uhr |
| Freitag | 8.00 - 12.30 Uhr |
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbstgenutztem Eigentum. Wenn Sie eine Wohnung oder ein Zimmer gemietet haben, können Sie einen Mietzuschuss erhalten. Wohnen Sie in Ihrer eigenen Eigentumswohnung oder Eigenheim, ist grundsätzlich ein Lastenzuschuss möglich.
Wohngeld erhalten Sie nur, wenn Sie einen Antrag stellen.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung (unter Beachtung von Höchstbeträgen).
Ihren Anspruch auf Wohngeld können Sie durch den Wohngeldrechner ermitteln.
Hier finden Sie einen Erklärfilm zum Wohngeld.
Hinweis:
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die folgende Leistungen erhalten oder beantragt haben, soweit in diesen Leistungen Kosten der Unterkunft enthalten sind:
- Bürgergeld (SGB II),
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGBXII),
- verschiedene andere Sozialleistungen.
Ausnahme: Die vorgenannten Leistungen werden ausschließlich als Darlehen gewährt.
Ausgeschlossen sind auch alleinstehende Auszubildende oder Studierende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (dies ist in der Regel während der Erstausbildung der Fall). Dies gilt auch dann, wenn alle Mitglieder eines Haushalts Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Ihr Weg zur Antragstellung
Antragsmöglichkeiten
Für die Beantragung von Wohngeld und die Vorlage erforderlicher Nachweise stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:
- Online-Antrag Wohngeld
- Antragsformulare zum Ausfüllen am PC und Versand per Post. Sie können die Formulare am PC ausfüllen, ausdrucken und per Post versenden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Benötigte Unterlagen:
- Wohngeldantrag,
- Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate,
- Bei Mietzuschuss: Bescheinigung der Vermieterin / des Vermieters, Kopie des Mietvertrages und Nachweis (Quittungen, Bankbelege usw.) der Mietzahlungen für die letzten drei bis sechs Monate
- Bei Lastenzuschuss: Eigentumsnachweis und Nachweise über die Rückzahlung von aufgenommenen Darlehen, Grundsteuer (ggf. sind weitere Unterlagen einzureichen)
- Nur sofern vorhanden: Nachweise über sämtliche sonstigen Einkünfte, z.B. aus geringfügiger Beschäftigung / Minijob, Unterhalt / sonstige finanzielle Unterstützung, Renten, Zinseinkünfte etc.
Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, zum Beispiel Unterhaltsurteile oder Unterhaltsvereinbarungen.
-
Informationen:
MHKB NRW
BMWSB BUND
Onlinedienste:
Wohngeld Mietzuschuss - Erstantrag
Wohngeld Lastenzuschuss - Erstantrag
Wohngeld Mietzuschuss - Erhöhungsantrag
Wohngeld Lastenzuschuss - Erhöhungsantrag
Wohngeld Mietzuschuss - Weiterleistungsantrag
Wohngeld Lastenzuschuss - Weiterleistungsantrag
Wohngeld Mietzuschuss - Änderungsmitteilung
Wohngeld Lastenzuschuss - Änderungsmitteilung
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- Bei Lastenzuschuss: Eigentumsnachweis und Nachweise über die Rückzahlung von aufgenommenen Darlehen, Grundsteuer (ggf. sind weitere Unterlagen einzureichen)
- Nur sofern vorhanden: Nachweise über sämtliche sonstigen Einkünfte, z.B. aus geringfügiger Beschäftigung / Minijob, Unterhalt / sonstige finanzielle Unterstützung, Renten, Zinseinkünfte etc.
Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, zum Beispiel Unterhaltsurteile oder Unterhaltsvereinbarungen.
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Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die folgende Leistungen erhalten oder beantragt haben, soweit in diesen Leistungen Kosten der Unterkunft enthalten sind:
- Bürgergeld (SGB II),
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGBXII),
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Ausnahme: Die vorgenannten Leistungen werden ausschließlich als Darlehen gewährt.
Ausgeschlossen sind auch alleinstehende Auszubildende oder Studierende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (dies ist in der Regel während der Erstausbildung der Fall). Dies gilt auch dann, wenn alle Mitglieder eines Haushalts Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
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Ausnahme: Die vorgenannten Leistungen werden ausschließlich als Darlehen gewährt.
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Wohngeld Lastenzuschuss - Erhöhungsantrag
Wohngeld Mietzuschuss - Weiterleistungsantrag
Wohngeld Lastenzuschuss - Weiterleistungsantrag