Wildschaden

Anmeldung von Wildschaden / Jagdschaden gemäß Bundes- und Landesjagdgesetz (BJG, LJG NRW)                                        

I. Allgemeines:

Wildschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wird. Wildschäden sind alle Schäden, die Schadwild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an einem Grundstück, seinen Bestandteilen und Erzeugnissen anrichtet. Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens (sog. befriedete Bezirke, z.B. Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen). Ein Jagdschaden entsteht bei der Ausübung der Jagd.

In Wild- und Jagdschadensangelegenheiten kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren (sog. Vorverfahren) nach §§ 34 bis 41 LJG durchgeführt worden ist. Wild- und Jagdschäden an landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind gemäß § 34 LJG bei der Gemeinde anzumelden, in deren Gebiet das beschädigte Grundstück liegt. 

Die Schadensersatzpflicht obliegt in der Gemeinde Ense grundsätzlich dem jeweiligen Jagdpächter, wenn er durch den Pachtvertrag zum Wildschadensersatz verpflichtet ist. Anderenfalls obliegt die Schadensersatzpflicht im Falle eines Eigenjagdbezirks dem Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft.

 

II. Schadensregulierung im Vorverfahren:

Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens oder Jagdschadens hat der an dem Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigte (Geschädigter), z.B. Eigentümer, Pächter, Nießbraucher. Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden an landwirtschaftlich genutzten Flächen erlischt, wenn der oder die Berechtigte den Schadensfall nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung schriftlich beim Ordnungsamt der Gemeinde Ense anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlichen Flächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober angemeldet wird.

Mit Hinblick auf die grundsätzliche Schadensminderungspflicht des Geschädigten lt. BGB empfiehlt es sich, einen Schaden nach Kenntniserlangung direkt dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Damit soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, weitere Schäden durch gezielte Maßnahmen zu vermeiden. 

Nach erfolgter Schadensmeldung beim Ordnungsamt sollen die Beteiligten zunächst versuchen eine gütliche Einigung zu erzielen. Sollte keine private Einigung zustande kommen, ist dies dem Ordnungsamt unverzüglich mitzuteilen. Hierzu erfolgt eine schriftliche Mitteilung der eingereichten Angebote mit dem Hinweis, dass auf dieser Grundlage keine Einigung zur Schadensregulierung erzielt wurde. 

Anschließend wird ein Ortstermin mit dem Ordnungsamt und dem amtlich bestellten Wildschadenschätzer anberaumt. 

Zur Höhe des Schadenersatzes werden die aktuellen Richtsätze der Landwirtschaftskammer herangezogen. 

Für den Fall, dass das Ziel einer gütlichen Einigung im Vorverfahren auch unter Beteiligung eines Wildschadensschätzers nicht erreicht werden kann, erhalten der Geschädigte und der Ersatzpflichtige vom Ordnungsamt einen Bescheid über das Scheitern des Vorverfahrens. 

 

III. Gerichtliches Nachverfahren: 

Der Geschädigte kann dann innerhalb von 2 Wochen seit der Zustellung Klage beim Amtsgericht Arnsberg erheben.

 

IV. Kostenfestsetzung:

Das Ordnungsamt der Gemeinde Ense legt die Kosten des Vorverfahrens fest. Sie werden i.d.R. auf beide Parteien verteilt.  Dazu zählen die Vergütung des Schätzers nach § 9 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), Anlage 1 Honorargruppe 1; Fahrtkosten gem. LRKG NRW; sowie Auslagen der Gemeinde. 

Sollte sich eine Schadensmeldung während des Vorverfahrens als unbegründet herausstellen oder der Schaden nur sehr geringfügig sein, werden die Kosten i.d.R. allein dem Geschädigten auferlegt. Gegebenenfalls sind andere Regelungen im Jagdpachtvertrag festgelegt.

 

V. Weitere Hinweise:

Für ein bereits als beschädigt gemeldetes Grundstück ist bei Feststellung weiteren Schadens eine erneute Anmeldung erforderlich. Es empfiehlt sich, die regelmäßigen Kontrollen zu dokumentieren (Notizbuch/Kalender). Grundsätzlich sollte der Geschädigte den Schaden durch Fotos dokumentieren, die im Zweifelsfall zur Klärung der Angelegenheit beitragen können. Ggfs. können auch geeignete Zeugen benannt werden.

Schätztermine kurz vor der Ernte sind rechtzeitig zu beantragen, so dass die Beteiligten früh genug geladen werden können.

Der Geschädigte ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Geringhaltung des Schadens beizutragen. Anderenfalls muss er möglicherweise eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs hinnehmen. Gleiches würde auch bei einem Mitverschulden gelten (Beispiel: Einpflügen von Mais mit nachfolgender Getreideaussat). Dann könnte der Schadensersatzanspruch gegebenenfalls sogar abgelehnt werden.

Kontakt

Frau Katrin Püttschneider

Fachdienstleitung Sicherheit und Ordnung
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Herr Bastian Grüne

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