Straßenbaubeiträge

Straßenbaubeiträge werden immer erhoben, wenn eine vorhandene Straße erneuert oder verbessert wird. Sie sind rechtlich abzugrenzen von Erschließungsbeiträgen, die beim erstmaligen Ausbau anfallen.

Warum werden Straßenbaubeiträge erhoben?

Straßenbaubeiträge werden zur Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen erhoben. Nach dem Kommunalabgabengesetz NRW sind die Kommunen verpflichtet, auf der Grundlage einer kommunalen Satzung Straßenbaubeiträge zu erheben. Die Gemeinde Ense hat am 17.09.2007 eine entsprechende Satzung erlassen.

Wenn eine Straße erneuert oder verbessert wird, geschieht dies zum Vorteil der Anlieger. Aus diesem Grunde sind die anliegenden Grundstückseigentümer an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen.

Für welche Ausbaumaßnahmen werden Straßenbaubeiträge erhoben?

Werden in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, der Parkstreifen, der Radweg, die Beleuchtung oder die Straßenentwässerung erneuert oder verbessert, so ist die Gemeinde verpflichtet, die Grundstückseigentümer an den Kosten hierfür zu beteiligen.

Reparaturen an einzelnen Straßenstellen zählen zu Unterhaltungsmaßnahmen und sind nicht beitragspflichtig.

Eine Erneuerung bedeutet den Ersatz eines alten und verbrauchten Straßenteils, zum Beispiel rissiger und löchriger Fahrbahnen oder unebener Gehwege.

Eine Verbesserung liegt beispielsweise vor, wenn die funktionale Aufteilung der Straße durch die erstmalige Anlegung eines Radweges, Parkstreifen oder Gehweges verbessert wird.

Wer muss den Beitrag zahlen?

Jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks, der von der erneuerten oder verbesserten Straße erschlossen ist, wird an den Ausbaukosten der Straße beteiligt. Dies gilt für Anliegergrundstücke sowie für Hinterliegergrundstücke.

Der Eigentümer eines Grundstücks, das zwischen zwei Straßen liegt (sog. Eckgrundstücke) muss nach dem Willen des Gesetzgebers für jede Straße, die an sein Grundstück angrenzt, einen eigenen Straßenbaubeitrag zahlen.

Wie wird der Aufwand ermittelt?

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

Wie hoch ist der Anteil der Anlieger?

Da jede Straße auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, tragen die Anlieger nicht den gesamten beitragsfähigen Aufwand, sondern nur einen prozentualen Anteil, den sogenannten umlagefähigen Aufwand. Der verbleibende Anteil geht zu Lasten der Gemeinde. Der Anteil der Anlieger am umlagefähigen Aufwand hängt von der Art, Funktion und Verkehrsbedeutung der Straße ab. Die genaue Regelung findet sich im § 4 der Straßenbaubeitragssatzung und unterscheidet nach Straßentypen und Teileinrichtungen von Straßen.

Wie wird der Aufwand verteilt?

Der Beitrag richtet sich nach dem Vorteil, den das einzelne Grundstück durch den erneuten Ausbau der Straße erfährt. Dabei wird unterstellt, dass ein großes Grundstück, das intensiv bebaut ist und gewerblich genutzt wird, auch einen größeren Vorteil von der Straße hat, als zum Beispiel ein kleines Grundstück , welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist.

Grundlage für die Berechnung des einzelnen Beitrags sind somit die Grundstücksgröße und die Nutzung des Grundstücks.

Wann muss ich den Beitrag bezahlen?

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Straßenbaumaßnahme und wird dann durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid angefordert.

Wie alle Steuern und öffentlichen Abgaben ist auch der Straßenbaubeitrag innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig. Dies gilt auch dann, wenn Sie Widerspruch gegen den Bescheid erheben.

Kontakt

Herr Tim Gretenkort

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