Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen beantragen, die die Altersgrenze (reguläres Renteneintrittsalter) noch nicht erreicht haben und zeitlich begrenzt als erwerbsgemindert eingestuft worden sind.
Als erwerbsgemindert gilt, wer wegen Krankheit oder Behinderung zeitweise (nicht dauerhaft) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Grundsicherung für Arbeitssuchende – Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des SGB-II.
Zur Berechnung eines Leistungsanspruchs wird ein Bedarf ermittelt, der sich zusammensetzt aus dem Regelbedarf, angemessenen Unterkunftskosten sowie evtl. Mehrbedarfszuschlägen. Hiervon werden die eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung von Freibeträgen abgezogen.
Vor der Bewilligung von Leistungen wird geprüft, ob ggf. verwertbares Vermögen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts vorhanden ist. Dieses Vermögen ist (unter Berücksichtigung von Freibeträgen) zunächst aufzubrauchen.
Zudem wird geprüft, ob ggf. Unterhaltsansprüche bestehen.
Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen beantragen, die die Altersgrenze (reguläres Renteneintrittsalter) noch nicht erreicht haben und zeitlich begrenzt als erwerbsgemindert eingestuft worden sind.
Als erwerbsgemindert gilt, wer wegen Krankheit oder Behinderung zeitweise (nicht dauerhaft) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Grundsicherung für Arbeitssuchende – Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des SGB-II.
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Zudem wird geprüft, ob ggf. Unterhaltsansprüche bestehen.
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- 001 Am Spring 4 59469 Ense
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Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen beantragen, die die Altersgrenze (reguläres Renteneintrittsalter) noch nicht erreicht haben und zeitlich begrenzt als erwerbsgemindert eingestuft worden sind.
Als erwerbsgemindert gilt, wer wegen Krankheit oder Behinderung zeitweise (nicht dauerhaft) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Grundsicherung für Arbeitssuchende – Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des SGB-II.
Zur Berechnung eines Leistungsanspruchs wird ein Bedarf ermittelt, der sich zusammensetzt aus dem Regelbedarf, angemessenen Unterkunftskosten sowie evtl. Mehrbedarfszuschlägen. Hiervon werden die eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung von Freibeträgen abgezogen.
Vor der Bewilligung von Leistungen wird geprüft, ob ggf. verwertbares Vermögen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts vorhanden ist. Dieses Vermögen ist (unter Berücksichtigung von Freibeträgen) zunächst aufzubrauchen.
Zudem wird geprüft, ob ggf. Unterhaltsansprüche bestehen.