Die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten
Personen, die die Altersgrenze (reguläres Renteneintrittsalter) erreicht haben
Personen, die dauerhaft erwerbsgemindert (im Sinne der Rentenversicherung) sind
und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen decken können.
Als dauerhaft voll erwerbsgemindert gilt, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Grundsicherung für Arbeitssuchende – Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des SGB II.
Zur Berechnung eines Leistungsanspruchs wird ein Bedarf ermittelt, der sich zusammensetzt aus dem Regelbedarf, angemessenen Unterkunftskosten sowie evtl. Mehrbedarfszuschlägen. Hiervon werden die eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung von Freibeträgen abgezogen.
Vor der Bewilligung von Leistungen wird geprüft, ob ggf. verwertbares Vermögen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts vorhanden ist. Dieses Vermögen ist (unter Berücksichtigung von Freibeträgen) zunächst aufzubrauchen.
Ein Unterhaltsrückgriff erfolgt in der Regel nur, sofern der Unterhaltspflichtige über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügt. Außerdem ist von den Leistungen ausgeschlossen, wer seine Hilfebedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
- Anschrift
- 001 Am Spring 4 59469 Ense
Petra
Schrage
Sprechzeiten Verwaltung
Montag
08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
- Telefon
- 02938 / 980-106
- p.schrage@gemeinde-ense.de
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Grundsicherung
Die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten
Personen, die die Altersgrenze (reguläres Renteneintrittsalter) erreicht haben
Personen, die dauerhaft erwerbsgemindert (im Sinne der Rentenversicherung) sind
und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen decken können.
Als dauerhaft voll erwerbsgemindert gilt, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Grundsicherung für Arbeitssuchende – Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des SGB II.
Zur Berechnung eines Leistungsanspruchs wird ein Bedarf ermittelt, der sich zusammensetzt aus dem Regelbedarf, angemessenen Unterkunftskosten sowie evtl. Mehrbedarfszuschlägen. Hiervon werden die eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung von Freibeträgen abgezogen.
Vor der Bewilligung von Leistungen wird geprüft, ob ggf. verwertbares Vermögen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts vorhanden ist. Dieses Vermögen ist (unter Berücksichtigung von Freibeträgen) zunächst aufzubrauchen.
Ein Unterhaltsrückgriff erfolgt in der Regel nur, sofern der Unterhaltspflichtige über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügt. Außerdem ist von den Leistungen ausgeschlossen, wer seine Hilfebedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.