Auskunfts- und Übermittlungssperre

Auskunftssperre
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, kann auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen werden. Bitte wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros.

Übermittlungssperre
Jeder hat das Recht, in den nachstehend genannten Fällen einer Übermittlung seiner Daten zu widersprechen:

  • Übermittlung der Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
  • Übermittlung der Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn ich als Familienangehöriger (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehöre. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
  • Übermittlung der Daten an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (nur bei im Folgejahr volljährig werdenden Personen)
  • Übermittlung der Daten an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
  • Übermittlung an Adressbuchverlage

 Jeder kann seine ausdrückliche Einwilligung zur Weitergabe seiner Daten

  • für Werbezwecke
  • für den Adresshandel

freigeben.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros.

Kontakt

Herr Florian Vielberg

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